AGB

 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kurath Elektro + Telefon AG, nachfolgend „Unternehmer“ genannt

Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Kurath Elektro + Telefon AG und ihren Bestellern.

1. Angebotsgrundlagen

1.1 Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge:

a. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
b. Angebote
c. SIA Normen
d. Pläne und technische Angaben des Bestellers.

1.2 Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Pläne, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Offerten dürfen ohne Genehmigung nicht kopiert oder als Ausschreibung verwendet werden.

1.3 Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig, eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.

1.4 Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikatswahl frei.

1.5 Der Aufwand für erfolglose Angebote kann vom Unternehmer dem Besteller verrechnet werden.

1.6 Der Unternehmer kann zur Erfüllung der Leistungen Partner oder Dritte beiziehen.

2. Mitwirkungspflicht des Bestellers

Der Besteller stellt dem Unternehmer kostenlos und termingerecht alle für seine Leistungen erforderlichen Daten, Informationen, Prüfmuster, technische sowie sonstige Einrichtungen sowie, falls notwendig, eine Begleitperson zur Verfügung. Die Mitwirkungspflicht des Bestellers erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Ausführung des Auftrages durch den Unternehmer bekannt werden.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken.

3.2 Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl., Arbeitslöhne und Lieferungen der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.

4. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten und Eintrag vom Bauhandwerkerpfandrecht

Solange ein Besteller die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, ist der Unternehmer berechtigt den Vertrag im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Bestellers auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird. Mit dem Auftrag erteilt der Besteller dem Unternehmer zusätzlich das Recht, für Forderungen aus Lieferungen und Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht auf dessen Kosten beim zuständigen Gericht anzumelden.

5. Arbeitsbedingungen

5.1 Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen.

5.2 Der Besteller hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Montage ungehindert erfolgen kann. Andernfalls gehen die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Umtriebe zu Lasten des Bestellers.

5.3 Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bauherrn.

5.4 Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Zuschläge

6.1 Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht und Sonntagsarbeit wird inkl. allfälliger Gebühren in Rechnung gestellt.

6.2 Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt der Unternehmer dem Besteller sofort, nachdem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.

6.3 Allfällige Mehrkosten für Reisezeit und Reisekosten, sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.

6.4 Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht durch die Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.

6.5 Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung/Bestellers Anlageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden EW- Gebühren und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.

7. Versand

7.1 Bei Lieferung: Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Allfällige Verluste oder Schäden sind vom Empfänger feststellen zu lassen. Bei Autotransporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem Unternehmer sofort zu melden.

7.2 Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.

8. Regiearbeiten / Werkverträge / Offerten

8.1 Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto.

8.2 Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt.

8.3 Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, werden pro Betriebsstunde berechnet.

8.4 Schäden, die durch Spitzarbeiten, Durchbrüchen oder andere Arbeiten an der Infrastruktur, die nicht durch fahrlässiges Handeln der Unternehmung Einhergehen, sind durch den Auftraggeber zu erledigen. Der Unternehmer kann für Kosten und Folgekosten nicht belangt werden.

8.5 Für Beschädigung an bestehenden verdeckten Leitungen, von denen sie auf Grund der vorhandenen Informationen keine Kenntnis haben konnte.

8.6 Schäden, die bei Demontagearbeiten entstehen (wie offene Löcher bei Lampenaustausch oder Farbfehler infolge nicht mehr gedeckter Flächen) werden bauseits erledigt und bezahlt.

8.7 Abdeckungen, die bei der Demontage oder Montage von zu bearbeitenden Bauteilen beschädigt werden, werden bauseits neu beschafft.

9. Inspektions- und Beratungsleistungen

9.1 Sämtliche zu prüfenden Installationen oder Anlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Der Besteller ermöglicht ein ungehindertes und kontinuierliches Arbeiten an der Anlage oder Installation.

9.2 Der Besteller informiert den Unternehmer über besondere Gefahren der Anlage oder Installation und gewährleistet die Arbeitssicherheit.

9.3 Inspektionen finden am Ort der Anlage oder Installation statt. Für übrige Tätigkeiten wie Berichtserstellung, Recherche, Analyse und Berechnungen kann der Unternehmer den Arbeitsort wählen.

9.4 Für Schäden, die aus den Schalthandlungen (z.B. Stromausschaltung) während der Inspektion eintreten, wird jede Haftung abgelehnt.

9.5 Erfüllt die geprüfte Installation oder Anlage die gestellten Anforderungen ganz oder teilweise nicht, gilt der Auftrag (Werkvertrag) trotzdem als abgeschlossen. Allfällige Nachinspektionen oder Zusatzleistungen infolge Änderung der Grundlagen (Normen, Verfahren, gesetzliche Grundlagen) werden separat offeriert/verrechnet.

10. Fristen

10.1 Liefer- und Montagetermine werden zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Einzelfall vereinbart.

10.2 Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

10.3 Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Pandemien, Umweltkatastrophen, höhere Gewalt, Transportstörungen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden. 10.4 Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz seiner Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.

10.5 Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

10.6 Reklamationen für gestellte Forderungen, Beanstandungen von Dienstleistungen und Lieferungen werden nur innerhalb von 10 Tagen akzeptiert, gerechnet ab Inbetriebnahme bzw. Lieferdatum. Rücknahme von einzelnen Geräten oder Anlageteilen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Unternehmers möglich.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Besondere Abmachungen vorbehalten, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Der Unternehmer kann dem Baufortschritt entsprechende Teil- resp. Akonto-Zahlungen verlangen.

11.2 Verzugszins von 5% pro Jahr ab Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.

11.3 Mahnspesen: Zahlungserinnerung kostenlos / 2. Mahnung CHF 20.00 / 3. Mahnung CHF 30.00

12. Garantie und Haftung

12.1 Der Unternehmer gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung des Vertrages gemäss den anerkannten Regeln der Technik und er nimmt die Interessen des Bestellers in allen Aspekten der Vertragsausführung wahr.

12.2 Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Ordnung, jedoch nur für Schäden, welche durch ihn grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Von der Haftung ausgeschlossen sind Vermögensschäden wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Nutzungsverluste sowie andere mittelbare Schäden.

12.3 Für Installationsarbeiten wird eine Verjährungsfrist gemäss Art. 371 OR ab Inbetriebnahme gewährt.

12.4 Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- und Lieferverpflichtungen der Herstellerfirmen. Für Apparate, Geräte und Verschleissteile wie Batterien, Akkus und Leuchtmittel gilt die Garantie des Herstellers bzw. der Lieferfirma.

12.5 Mängel die innerhalb dieser Frist auftreten und nachweisbar auf nicht einwandfreies Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, werden vom Unternehmer unentgeltlich behoben.

12.6 Für indirekte Schäden wird nicht gehaftet (z.B. Blitzschäden).

12.7 Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Drittpersonen erlischt die Garantie.

12.8 Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.

12.9 Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemas und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.

12.10 Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder Spitzarbeiten notwendig, so hat der Auftraggeber den Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlender oder falscher Angaben entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

12.11 Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Bestellers, den Unternehmer darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Bestellers. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

13. Verbindlichkeit

13.1 Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil aller Arbeiten.

13.2 Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

14. Gültigkeit der Offerte

Die Offerte bleibt während 3 Monaten ab Ausstellungsdatum verbindlich. Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während 12 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages verbindlich. Nach Ablauf von 12 Monaten können diese zu den neuen Ansätzen verrechnet werden. Bei einer Teuerungsberechnung kommt die Methode vom Branchenverband EIT.swiss zur Anwendung.

15. Auftragserteilung / Offerten

15.1 Ein Auftrag kommt mündlich, schriftlich oder gemäss OR zustande. Eine Anfrage bezüglich Material oder weitere Abklärungen werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.

15.2 Offertanfragen sind nicht kostenlos und beanspruchen Arbeitszeit sowie Ressourcen und Maschinen wie EDV sowie Fahrzeuge. Daher erlauben wir uns, Offerten mit einem Ansatz von CHF 118.00 exkl. MwSt pro Arbeitsstunde in Rechnung zu stellen. Hier sind alle Kosten eingerechnet. Muster werden zu den effektiven Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Dazu gehört auch die Besichtigung vor Ort, Abklärungen mit den Kraftwerken, Lieferanten und anderen Partnern und Gewerken. Offerten dürfen nur nach deren vollständigen Bezahlung dritten zugänglich gemacht werden Offerten, die vor deren Bezahlung an dritte, insbesondere Mitbewerbern und Planern, zugänglich gemacht werden, werden zu 10% der Auftragssumme dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Auftragserteilung kann nach Vereinbarung der Aufwand für die Offertstellung erlassen werden.

16. Gerichtsstand

Für alle aus einem Vertragsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

Volketswil, März 2022